Es ist gefragt worden, ob der Besuch einer Musikschule Berufsausbildung sein kann mit der Folge, daß das die Musikschule besuchende Kind nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.
Der Besuch einer Musikschule wird im Regelfall nicht der Berufsausbildung dienen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufsausbildung sind nur ausnahmsweise erfüllt, und zwar dann, wenn
die Ausbildung an der Musikschule die Zeit oder Arbeitskraft des Schülers überwiegend in Anspruch nimmt;
die Ausbildung im Rahmen eines geordneten Ausbildungsganges erfolgt und nach Art und Umfang geeignet ist, auf die Aufnahme in die Musikschule vorzubereiten;
der Schüler nachvollziehbar erklärt, daß er sich um die Aufnahme in die Musikschule bewerben wird.
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