OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.09.2003
FG 2033 A - 1 - St II 40

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.09.2003 (FG 2033 A - 1 - St II 40) - DRsp Nr. 2008/82828

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.09.2003 - Aktenzeichen FG 2033 A - 1 - St II 40

DRsp Nr. 2008/82828

§ 128 FGO Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

Der bisher durch Richterrecht zugelassene Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im finanzgerichtlichen. Verfahren nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO -RG v. 27.07.2001, BGBl 2001 I S. 1887) mit Einfügung des § 321a ZPO seit 01.01.2002 generell nicht mehr statthaft.

Nach § 321a Abs. 1 ZPO ist auf Rüge der durch ein unanfechtbares Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Vorschrift dient der Entlastung des BVerfG, indem sie eine instanzinterne Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bei unanfechtbaren Entscheidungen schafft und damit eine schnelle und prozessökonomische Beseitigung von Verfahrensunrecht ermöglicht.

Über die konkrete Schaffung eines Rechtsbehelfs im erstinstanzlichen Verfahren vor den Zivilgerichten hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren Verfahrensunrechts nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat.