Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. §
Die Regelsätze werden vom Bund ermittelt und stellen sich wie folgt dar (vgl. auch Anlage zu § 28 SGB XII):
Regelbedarfsstufe | Inhalt | 01.01.17 | 01.01.18 | 01.01.19 | 01.01.20 | 01.01. 21 |
1 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt | 409 € | 416 € | 424 € | 432 € | 446 € |
2 | Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Egegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen | 368 € | 374 € | 382 € | 389 € | 401 € |
3 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt | 327 € | 332 € | 339 € | 345 € | 357 € |
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