Es ist gefragt worden, ob Seetransportbehälter (Container) als Gegenstände der Schiffsausrüstung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG, Abschn. 145 Abs.
Die Besprechungsteilnehmer stellten einvernehmlich fest, dass es sich bei Containern nicht um Schiffsausrüstungsgegenstände handelt, da sie an Bord eines Schiffes nicht zum Gebrauch mitgeführt werden und es sich bei ihnen auch nicht um Schiffszubehör oder Schiffsinventar handelt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG kommt somit für Umsätze mit Containern nicht in Betracht.
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