OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.12.1995
S 7100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.12.1995 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86820

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.12.1995 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86820

Kostenerstattung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) für Baumaßnahmen eines Energieversorgungsunternehmens (EVU)

In einem Konzessionsvertrag mit einer KdöR ist dem EVU das Recht eingeräumt worden, in den öffentlichen Wegeflächen Versorgungsleitungen in Abstimmung mit der KdöR zu verlegen und zu unterhalten. Ferner ist in dem Konzessionsvertrag geregelt, daß sich die KdöR an den Kosten von Leitungsumlegungen zu beteiligen hat, wenn diese von ihr veranlaßt worden sind (z. B. durch Straßen- oder Brückenbaumaßnahmen).

Es ist gefragt worden, ob die Kostenerstattung durch die KdöR in diesen Fällen als umsatzsteuerliches Entgelt für eine von dem EVU an die KdöR erbrachte Leistung zu beurteilen ist.

Hierzu ist - nach Abstimmung auf Bundesebene - folgende Auffassung zu vertreten:

Die Umlegung der Versorgungsleitungen erfolgt auf Veranlassung der KdöR. Damit erbringt das EVU eine Leistung an die KdöR. Die Leistung wird auch zielgerichtet auf den Erhalt einer Gegenleistung - nämlich der vertraglich zugesicherten Kostenerstattung - hin durchgeführt. Das EVU wird somit der KdöR gegenüber im Rahmen eines steurbaren Leistungsaustauschverhältnisses tätig (vgl. Abschn. 1 Abs. 1 - insbesondere Sätze 2 bis 4 - UStR), der die Kostenerstattung durch die KdöR als Entgelt gegenübersteht.