OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.12.2000
S 2227

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.12.2000 (S 2227) - DRsp Nr. 2008/80564

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.12.2000 - Aktenzeichen S 2227

DRsp Nr. 2008/80564

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für einen Schausteller-Wohnwagen

Zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für einen Schausteller-Wohnwagen bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Ist der Schausteller-Wohnwagen Lebensmittelpunkt des Schaustellers und seiner Familie, stellt der Wohnwagen also die einzige Wohnung dar, kann dieser kein Betriebsvermögen sein. Ein solcher Wohnwagen dient der privaten Lebensführung nicht nur in untergeordnetem Umfang. Nach § 12 Nr. 1 EStG ist der Abzug der durch den Betrieb dieses Wohnwagens entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben ausgeschlossen. Da es sich um gemischte Aufwendungen handelt, die sich nicht nach objektiven Merkmalen und Unterlagen in einen betrieblich oder beruflich veranlassten Teil einerseits und einen privat veranlassten Teil andererseits aufteilen lassen, ist auch ein teilweiser Abzug ausgeschlossen.

Steht dem Schausteller - abgesehen von seinem Schausteller-Wohnwagen - eine separate Wohnung als Lebensmittelpunkt zur Verfügung, kann ein Schausteller-Wohnwagen in Anlehnung an das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. 03. 2000, 6 K 8688/98 E, G (EFG 2000 S. 987 ff) unter folgenden Voraussetzungen zum Betriebsvermögen gehören, mit der Folge, dass die Aufwendungen nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen als Betriebsausgaben abgezogen werden können: