I. BMF-Schreiben vom 11. 05. 1999
Nach Rz. 107 des BMF-Schreibens vom 10. 02. 1998 (BStBl 1998 I S. 190 sowie ESt-Kartei EigZulG Karte 1) sind Genossenschaftsanteile im Sinne des § 17 EigZulG nur begünstigt, wenn das Handeln der Genossenschaft, bei deren Gründung kein Wohnungsbestand vorhanden ist, auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet ist. Zudem müssen die errichteten Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu erläuternd wie folgt Stellung:
Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden. Die Genossenschaft muss unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind.
Der Restbetrag kann für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile und zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve auch für das Ausscheiden von Genossen verwendet werden.
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