Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Aufgrund des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Sachleistungsprinzips ist auch bei Lieferungen von Augenoptikern, von Orthopädie-Technikern, von Orthopädie-Schuhtechnikern und von Friseuren von Lieferungen dieser Handwerker an die gesetzliche Krankenkasse auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte für höherwertige Gegenstände entscheidet.
Die vom Versicherten zu leistenden Zuzahlungen stellen Entgelt von dritter Seite dar.
Demzufolge ist in den Abrechnungen an den Versicherten entweder die Krankenkasse als Leistungsempfänger zu bezeichnen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) oder aber auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten.
Nichtbeanstandungsregelung:
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