Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 - 4 EStG findet unmittelbar nur für einen Kommanditisten mit gewerblichen Einkünften Anwendung.
Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es jedoch notwendig, die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auch auf Gesellschafter anderer Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften anzuwenden, soweit deren tatsächliche und rechtliche Stellung mit der eines Kommanditisten vergleichbar ist.
Darüber hinaus gilt die Regelung des § 15a EStG aufgrund ausdrücklicher Verweisungsvorschriften auch für andere Einkunftsarten, und zwar sowohl für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte.
Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit der Absätze 1 - 4 des § 15a EStG auf diesen Personenkreis ist § 15a Abs. 5 EStG.
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