zu den Kriterien der
„Wartezeit” (A 32 Abs. 1 Satz 5 und 6
„Finanzierbarkeit” (A 32 Abs. 1 Satz 9
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet die OFD zur steuerlichen Beurteilung von Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften folgende Auffassung zu vertreten:
Nach Abschnitt 32 Abs. 1 Satz 5 und 6
Der Begriff der Wartezeit wird hier im Sinne einer Probezeit verwendet. Dies ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit). Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.
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