OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2000
S 7100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2000 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86927

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.04.2000 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86927

§ 2 UStG Unternehmereigenschaft beim Betreiben einer Photovoltaikanlage

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu beurteilen:

1. Dient der Erwerb der Photovoltaikanlage ausschließlich oder überwiegend der eigenen (privaten) Stromversorgung und entsteht nur gelegentlich ein Stromüberschuss, der dann gegen Entgelt in das Stromnetz eines Energieversorgungsunternehmens eingespeist wird, liegt insoweit keine unternehmerische Tätigkeit des Betreibers der Photovoltaikanlage vor.

2. Steht beim Erwerb der Photovoltaikanlage durch entsprechende Planung und Auslegung der Anlage von vornherein fest, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt werden wird, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, ist insoweit regelmäßig von einer unternehmerischen Tätigkeit des Betriebes der Photovoltaikanlage auszugehen.

3. Die vorgenannten Grundsätze gelten grundsätzlich bis zum Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) am 1.4.2000.

Für den Vorsteuerabzug von Photovoltaikanlagen, die im Hinblick auf das EEG errichtet wurden, und für die Stromeinspeisung ab dem 1.4.2000 sind die Regelungen der Rdvfg. v. 8.4.2002 - S 7100 A - 163 - St I 10 (USt-Kartei OFD Frankfurt zu § 2 UStG - S 7100 - Karte 22) anzuwenden.