Mit Schreiben vom 2.3.2006 -
Nach Tz. 2.1 zweiter Gedankenstrich des BMF-Schreibens kann u. a. dann davon ausgegangen werden, das die Anwendung der Steuerermäßigung dann nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt, wenn
„der durch die Anwendung des ermäßigen Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil insgesamt den Betrag nicht übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 132 Abs. 1 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet. Vorbehaltlich des Nachweises höherer tatsächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich aufgewendeter Betrag die Summe der Löhne und Gehälter, die an die besonders betroffenen Schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 132 Abs. 1 SGB IX gezahlt wird, zugrunde gelegt werden. …”
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