Zur Frage, ob bei einer Betriebsaufgabe ein etwaiger für den Erhalt einer Milchaufgabevergütung gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen oder der Gewinn dem nach §§ 14, 34 EStG begünstigten Gewinn zuzurechnen ist, bittet die OFD, gem. einem Beschluß der ESt-Referenten der Länder folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Milchaufgabevergütung soll die Nachteile aus der Aufgabe der Milchproduktion über die Dauer von 10 Jahren abgalten (vgl. BMF-Schreiben vom 15.04.1991, BStBl I S.
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