OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.11.2000
S 2323 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.11.2000 (S 2323 A) - DRsp Nr. 2008/85656

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.11.2000 - Aktenzeichen S 2323 A

DRsp Nr. 2008/85656

§ 3 Nr. 28 EStG Behandlung von Aufstockungsbeträgen und Entlassungsentschädigungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit

Durch das Arbeitsteilzeitgesetz würde AN ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand gegeben.

Das laufende Einkommen der AN wird dabei zum einen durch einen Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn gesichert, zum anderen müssen vom ArbG zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet weren. Weiterhin ist auch die Zahlung von Entlassungsentschädigungen üblich.

Der Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn muss mindestens 20% des für die Altersteilzeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelt betragen, mindestens aber so hoch sein, dass er AN dadurch 70% des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.

Der Aufstockungsbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung muss mindestens die Höhe des Beitrags erreichen der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt.

Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge