Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.
Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.
Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen
Tätigkeit | Höchstbeträge in € | Begründung | ||
Ehemann | Ehefrau | Ehemann | Ehefrau | |
Arbeiter, Angestellter | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Beamtin | 1.500,- | 1.500,- | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Hausfrau | 1.500,- | 1.500,- | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.500,- | 1.500,- | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
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