Bei der Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen ist zu unterscheiden zwischen der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückserwerbers im Grundbuch und der Bescheinigung in Steuersachen in anderen Fällen.
Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrESt erst nach Vorlage der UB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen. Bezüglich der hierzu i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 GrESt geregelten Ausnahmen verweist die OFD auf den HMdF-Erlass vom 07.08.1997 - S 4540 A - 25 - II A 41 (vgl. Rdvfg. vom 18.08.1997 - S 4540 A - 7 - St III 70).
Die UB ist von dem Finanzamt auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrESt örtlich zuständig ist (Lage-Finanzamt). Die UB kann entweder dem Steuerschuldner, der zur Steuerzahlung herangezogen wurde, oder auch Dritten (z.B. Urkundspersonen, Amtsgericht, Grundbuchamt) übersandt werden (vgl. Boruttau-Egly-Sigloch, GrESt 15. Aufl., § 22 Rn 41, 42).
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer UB zur Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben.
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