Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG mindern die Verluste nach Maßgabe des § 10 d EStG die Gewinne des Steuerpflichtigen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, die er in vorangegangenen und in späteren Wirtschaftsjahren erzielt hat oder erzielt.
Nach Auffassung des FG Münster (rkr. Urteil vom 02.05.1995 -
Die Feststellung nach § 15 Abs. 4 EStG ist personell durchzuführen. Hierfür steht der Vordruck ESt 2 D/ESt 3 D (LgNr. 340 c) zur Verfügung, der statt der bisher verwendeten Kopiervorlage (vgl. Bezugsverfügung) einzusetzen ist.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|