Ein ausländisches Kreditinstitut, das Anteilscheine an einem inländischen Investment-Sondervermögen verwahrt, kann dem Anteilinhaber keine Steuerbescheinigung erteilen, da hierzu nur inländische Kreditinstitute oder bestimmte inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen befugt sind (§§ 38 b Abs. 1 S. 2, 39 a Abs.
Die Steueranrechnung ist in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Soweit das Investment-Sondervermögen Erträge thesauriert hat, kommt die Steueranrechnung gem. § 39 a Abs. 3 S. 1 i. V. m. § Abs. S. 1 in Betracht, wenn der Anteilinhaber Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ihm die Einnahmen zuzurechnen sind. Zur Glaubhaftmachung kann grundsätzlich die für den Anteilinhaber erstellte Jahresertragsaufstellung des ausländischen Kreditinstituts herangezogen werden. Ein Abdruck der Bekanntmachung der das Investment Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § ist der Steuererklärung des Anteilinhabers beizufügen (§ Abs. S. 2 i. V. m. Abs. S. 6 ).
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