OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.04.2024
S 7106 A-00031-0357-St 1-St 110.2

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.04.2024 (S 7106 A-00031-0357-St 1-St 110.2) - DRsp Nr. 2024/80301

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.04.2024 - Aktenzeichen S 7106 A-00031-0357-St 1-St 110.2

DRsp Nr. 2024/80301

Umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Hessentags

1. Hessentag als Betrieb gewerblicher Art (BgA) der veranstaltenden Kommune

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a. F. sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nur im Rahmen ihrer BgA und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich, mithin unternehmerisch, tätig. Für die Frage, ob ein BgA vorliegt, ist auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG und § 4 KStG abzustellen (Abschn. 2.11 Abs. 4 UStAE).

Ein BgA ist jede Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung einer jPöR wirtschaftlich heraushebt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Der Hessentag stellt für die ausrichtende Kommune regelmäßig einen BgA i.S.d. § 4 KStG dar.

Selbst wenn im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Hessentags auch die Präsentation der gastgebenden Stadt, des betreffenden Landkreises und des Landes Hessen eine Rolle spielen und daher einzelne Tätigkeiten hoheitlichen Charakter aufweisen, so überwiegt doch der Volksfestcharakter der Veranstaltung. Entsprechend ihrer überwiegenden Zweckbestimmung ist die Veranstaltung daher insgesamt dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen (R 4.1 Abs. 3 Satz 2 KStR).