Der BFH hat im Urteil vom 24.04.2002 (BStBl 2003 II S. 416) entschieden, dass eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich dann nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wenn zwischen Zusageerteilung und dem 65. Lebensjahr des Begünstigten weniger als zehn Jahre liegen, weil der Begünstigte nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
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