Werden Investitionen i.S. des § 3 FördG nach dem 31.12.1998 abgeschlossen, kommen Sonderabschreibungen gemäß § 4 Abs. 2 FördG nur in Betracht, soweit (bei Bauherren) vor dem 01.01.1999 Teilherstellungskosten entstanden sind oder (bei Erwerbern) begünstigte Anzahlungen vor dem 01.01.1999 geleistet worden sind.
Werden in Bauherren-Fällen (nachträgliche) Herstellungsarbeiten vor dem 01.01.1999 durchgeführt, kommen für die hierauf entfallenden Aufwendungen - unabhängig von dem Zeitpunkt der Zahlung - Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Betracht.
Für die Kosten, die auf nach dem 31.12.1998 vorgenommene (nachträgliche) Herstellungsarbeiten entfallen, können hingegen keine Sonderabschreibungen gewährt werden. Dies gilt auch, wenn vor dem 01.01.1999 auf die nach dem 31.12.1998 durchgeführten (nachträglichen) Herstellungsarbeiten Anzahlungen auf Teilherstellungskosten geleistet worden sind (vgl. R 45 Abs. 6 EStR 2001).
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