Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dagegen sind die dem Orden entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb arbeitenden Ordensangehörigen - ggf. im Wege der Pauschalierung - als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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