Nach Abschnitt 208 Abs. 2 Satz 11 UStR 2000 kommt beim Erwerb, nicht jedoch bei der Herstellung von Gebäuden auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 05.02.1998 - BStBl 1998 S. II 492 - und vom 12.03.1998 - BStBl 1998 S. II 525).
Das Finanzgericht Köln hat es in seinem Urteil vom 16.08.2000 - 1 K 3403/00 (EGF 2000, Seite 1284) ebenfalls als sachgerecht angesehen, bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze vorzunehmen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH:
Der BFH hat mit Urteilen vom 17.08.2001 über die folgenden Revisionen entschieden und die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung im Sinne von § 15 Abs. 4 UStG angesehen:
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