Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden, vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1974 - V R 54/73 - BStBl 1974 II S. 527.
Nach den bestehenden Regelungen in Abschn. 112 Abs. 7 UStR kann jedoch für Fahrschullehrgänge zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, da diese Leistungen regelmäßig der Berufsausbildung dienen. Als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG gilt in diesen Fällen die jeweilige Fahrschulerlaubnis, vgl. Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR.
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