Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kurtaxe ist §
Bei der Höhe des Kurtaxaufkommens hebt sich die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der Regel aus ihrer Gesamttätigkeit heraus. Damit unterhält die Gemeinde beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 KStG (Abschn. 5 KStR) einen Betrieb gewerblicher Art.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt die Gewährung des Nutzungsrechts gegen Entgelt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen der Gemeinde und dem Kurgast dar. Der Umsatz unterliegt dem ermäßigtem Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Eine Befreiungsvorschrift liegt nicht vor.
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