Das BMF hat mit nicht veröffentlichtem Schreiben vom 06.08.2002 - IV A 2 - S 1910 - 197/02 - zu der Frage, ob § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (BStBl 2000 I S. 1428) entgegen seinem Wortlaut auch dann Anwendung finden kann, wenn die in der Vorschrift genannten Bezüge und Gewinne einer Sparkasse privaten Rechts zufließen, wie folgt Stellung genommen:
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