Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt bei der Anwendung der Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, §
Für die Steuerbefreiung der berufsständischen Versicherungs- und Versorgungsunternehmen ist es entsprechend § 187 a SGB VI unschädlich, wenn aus einer vom Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung wegen Altersteilzeit neben den in § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, §
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