OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.12.1996
S 0166 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.12.1996 (S 0166 A) - DRsp Nr. 2008/83834

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.12.1996 - Aktenzeichen S 0166 A

DRsp Nr. 2008/83834

§ 46 AO Überleitung von Steuererstattungsansprüchen nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes

Nach § 90 BSHG können Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Voraussetzung ist u. a., daß der Sozialhilfeempfänger für die Zeit, für die Sozialhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsempfänger i. S. des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Die Forderung darf gem. § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nachträglich wieder herzustellen.