Ein Feuerbestattungsverein, zu dessen Satzungszwecken der Betrieb eines Krematoriums gehört, kann wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht als gemeinnützig behandelt werden.
Auch nach einer etwaigen Streichung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit aus der Satzung kann der Verein nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn seine steuerbegünstigte Tätigkeit (insbesondere Aufklärungs- und Beratungsleistungen) bei der tatsächlichen Geschäftsführung die wirtschaftliche Tätigkeit (Durchführung von Feuerbestattungen gegen Entgelt) überwiegt.
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