Zur steuerlichen Beurteilung der Überlassung von beweglichen Gegenständen im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Nach den Anweisungen in Tz. I/11 des Anwendungserl. zu § ist die Überlassung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an Mitglieder des Vereins ein Zweckbetrieb und die Überlassung an Nichtmitglieder ein stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die entgeltliche Überlassung von beweglichen Gegenständen, z. B. Tennis- oder Golfschlägern, in Verbindung mit der Vermietung von Sportstätten ist ein Hilfsgeschäft, das das steuerliche Schicksal des Hauptgeschäfts teilt.
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