OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2000
S 0186 a A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2000 (S 0186 a A) - DRsp Nr. 2008/86300

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.04.2000 - Aktenzeichen S 0186 a A

DRsp Nr. 2008/86300

§ 5 KStG Begriff der sportlichen Veranstaltung; Überlassung von beweglichen Gegenständen in Verbindung mit der Vermietung von Sportstätten an Mitglieder und Nichtmitglieder

Zur steuerlichen Beurteilung der Überlassung von beweglichen Gegenständen im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Nach den Anweisungen in Tz. I/11 des Anwendungserl. zu § ist die Überlassung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an Mitglieder des Vereins ein Zweckbetrieb und die Überlassung an Nichtmitglieder ein stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die entgeltliche Überlassung von beweglichen Gegenständen, z. B. Tennis- oder Golfschlägern, in Verbindung mit der Vermietung von Sportstätten ist ein Hilfsgeschäft, das das steuerliche Schicksal des Hauptgeschäfts teilt.