Zur steuerlichen Beurteilung der Überlassung von beweglichen Gegenständen im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Nach den Anweisungen in Tz. I/11 des Anwendungserlasses zu § 67 a AO ist die Überlassung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an Mitglieder des Vereins ein Zweckbetrieb und die Überlassung an Nichtmitglieder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die entgeltliche Überlassung von beweglichen Gegenständen, z.B. Tennis- oder Golfschlägern, in Verbindung mit der Vermietung von Sportstätten ist ein Hilfsgeschäft, das das steuerliche Schicksal des Hauptgeschäfts teilt.
Bei der alleinigen Überlassung von Sportgeräten, z.B. von Flugzeugen, ist entsprechend der Regelung in I/11 des AEAO zu § 67 a AO zu verfahren.
Die Zweckbetriebseigenschaft der Überlassung von Sportgeräten hängt mithin in beiden Fällen von der Mitgliedschaft des Mieters im Verein ab.
Dieser Rdvfg. liegt der Erlaß des FinMin Hessen v. 10.2.2000 - S 0186a A - 4 - II A 11 - zugrunde.
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