Nach dem Ergebnis der Erörterung der Referatsleiter des Bundes und der Länder sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 18.09.2008 - V R 56/06, BStBl. 2009 II Seite 250, auch auf die Abrechnungen der verschiedenen Versorgungsunternehmen anzuwenden. Danach ist von den Beteiligten die jeweilige Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung erfolgt ist.
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