OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.04.2000
S 2221 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.04.2000 (S 2221 A) - DRsp Nr. 2008/84216

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.04.2000 - Aktenzeichen S 2221 A

DRsp Nr. 2008/84216

§ 10 EStG Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach Abs. 3 Nr. 2; Behandlung von Vorruhestandsleistungen und steuerfreiem Arbeitslohn

Zu der Frage der Einbeziehung von Vorruhestandsleistungen und von steuerfreiem Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nimmt die OFD im Vorgriff auf eine Klarstellung in den ESt- und LSt-Änderungsrichtlinien 1993 wie folgt Stellung:

Vorruhestandsleistungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, weil es sich um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis und nicht um Arbeitslohn aus einer (aktiven) Beschäftigung handelt.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört neben den in Abschn. 106 Abs. 1 Satz 3 EStR u. a. genannten steuerfreien Lohnersatzleistungen auch steuerfreier Arbeitslohn (z. B. nach DBA, Auslandstätigkeitserl.).

Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder. Er entspricht dem Schreiben des BMF v. 19.3.1992 - IV B 1 - S 2221 - 20/92, das im BStBl Teil I S. 409 veröffentlicht ist.

Zusatz der OFD: