Zum 01.01.2003 ist das
Ziel des neuen Gesetzes ist die Sicherstellung des grundlegenden Bedarfs für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll der Gang zum Sozialamt und damit die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Der Zugang zu dieser Leistung wird dadurch erleichtert, dass im Gegensatz zur Sozialhilfe ein Rückgriff auf Kinder und Eltern nicht erfolgt.
Folgende Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind nach dem
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen - dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
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