Durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22.12.1999 (BStBl 2000 I S. 13) ist § 25c UStG - Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold - neu in das UStG eingefügt und § 4 Nr. 8 Buchstabe k UStG - Steuerbefreiung für Goldumsätze - aufgehoben worden.
Nach dem 31.12.1999 bewirkte Umsätze mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold sind daher nach § 25c UStG steuerfrei. Zur Anwendung des § 25c UStG gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 16.3.2000 -
Für vor dem 1.1.2000 bewirkte Goldumsätze gelten die Grundsätze der BMF-Schreiben vom 26.11.1993 - IV C 4 - S 7160 - 66/93 (BStBl 1993 I S. 1008) und vom 4.8.1994 - IV C 4 - S 7160 - 118/94 (BStBl 1994 I S. 534).
Goldmünzen zählen nur dann zum Anlagegold, wenn sie die in § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Bedingungen erfüllen. Welche Goldmünzen als steuerbefreites Anlagegold gelten, wird in einer jährlich neu aufgelegten Liste der EG-Kommission verzeichnet und in Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG) veröffentlicht:
Liste für 2000 im ABl. EG 1999 Nr. C 342 S. 13,
Liste für 2001 im ABl. EG 2000 Nr. C 321 S. 2,
Liste für 2002 im ABl. EG 2001 Nr. C 302 S. 12,
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|