Durch Art. 20 Nr. 1b des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes v. 21. 12. 1993 (BStBl 1994 I S. 49) ist in Anlehnung an Art.
1. Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Zur Begriffsbestimmung wird auf Abschn. 5 Abs. 1 bis 3
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