Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2004 - V R 8/01, BStBl 2005 II S. 896, (Anschlussurteil an EuGH-Urteil vom 15.07.2004 -
Diese Rechtsprechung wirkt sich auf die umsatzsteuerliche Beurteilung sämtlicher Vermietungs- und Verpachtungsleistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft aus. Die Folgen werden im BMF-Schreiben vom 28.11.2005, BStBl 2005 I S. 1065, erläutert. Ausschnitte dieses BMF-Schreibens sind zwischenzeitlich in Abschnitt 24.3 des UStAE aufgenommen worden.
Die Pachteinnahmen sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist nicht anzuwenden, denn die Steuersatzbegünstigung gilt nur für die Vermietung, nicht jedoch für die Verpachtung von Gegenständen.
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