Zu diversen Anwendungsfragen in Zusammenhang mit der sog. „kleinen Organschaftsreform” nehme ich wie folgt Stellung:
Soweit die Handelsbilanz fehlerhafte Bilanzansätze enthält, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen eine Korrektur der Handelsbilanz erfordern, gilt der Gewinnabführungsvertrag unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3. Satz 4 KStG als tatsächlich durchgeführt.
Das BMF hat in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Vereinfachungen zur Organschaf insbesondere dazu dienen sollen, die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen, sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags künftig nachträglich zu korrigieren, so dass sie nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der steuerlichen Organschaft führen. Ein Steuerpflichtiger hat danach immer die Möglichkeit, durch eine Korrektur - auch in laufender Rechnung - die steuerliche Anerkennung der Organschaft abzusichern.
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