Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die steuerliche Behandlung des von den Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Geschäftsbereich verwendete Beamte folgendes:
Die EU zahlt an nationale Sachverständige (Beamte), die einem ihrer Organe zugewiesen werden, ein Tagegeld. Daneben werden die nationalen Sachverständigen während der Dauer ihrer Tätigkeit bei der EU weiterhin von ihren Herkunftsdienststellen besoldet.
Das Tagegeld ist Arbeitslohn, weil es mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gezahlt wird.
Das Tagegeld bleibt steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Bezüge angerechnet wird:
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