Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Abnahme von Prüfungen durch eine Bildungseinrichtung auch dann als Veranstaltung wissenschaftlicher Art anzusehen ist und unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG fällt, wenn der der Prüfung vorausgehende Unterricht an einer anderen Bildungseinrichtung erteilt worden ist.
Die Frage war Gegenstand einer Erörterung zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder.
Danach gilt Folgendes:
Die Durchführung einer Prüfung kann nur dann nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein, wenn die die Prüfung abnehmende Bildungseinrichtung auch den vorausgehenden Unterricht erteilt hat (als Nebenleistung zur eigentlichen Unterrichtsleistung).
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