OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.11.2001
S 7242

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.11.2001 (S 7242) - DRsp Nr. 2008/80655

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.11.2001 - Aktenzeichen S 7242

DRsp Nr. 2008/80655

Altmaterialsammlungen steuerbegünstigter Organisationen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Verwertung gesammelten Altmaterials durch steuerbegünstigte Organisationen i. S. des § 5, Abs. 1 Nr. 9 KStG ist folgende Auffassung zu vertreten (vgl. auch. Rdvfg. v. 30.10.1995 - S 0171 A - 22 - St II 12, KSt-Kartei OFD Ffm. § 5 KStG Karte H 8):

1. Wird das Altmaterial von vornherein mit dem Ziel gesammelt, es zu veräußern, um Mittel für die steuerbegünstigte Tätigkeit zu beschaffen, so ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Für die Gewinnermittlung kann in diesen Fällen nicht von einer Sachspende ausgegangen werden.

Die Überschüsse aus der Verwertung des Altmaterials können nach § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (Altpapier 5 v. H., anderes Altmaterial 20 v. H. der Einnahmen ohne die Umsatzsteuer, vgl. Anwendungserlass zur AO, zu § 64, Tz. 2.2) geschätzt werden, wenn die Körperschaft dies beantragt.

2. Nach dem BFH-Urteil v. 26.2.1992 - I R 149/90 - BStBl II S. 693 - sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Es ist unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleidersammlung ist.