Der BFH hat in seinem Urt. v. 9.4.1997 (BStBl 1997 II S. 657) entschieden, daß Einkünften aus ausländischen Quellen (im Streitfall Dividendeneinkünfte einer Lebensversicherungsgesellschaft) nur solche Betriebsausgaben zuzuordnen sind, die geeignet wären, in die Bemessungsgrundlage von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzugehen. Die in dem Urt. aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte bei Kreditinstituten (BFH-Urt. v. 29.3.2000 I R 15/99, BStBl 2000 II S. 577). An der in dem BMF-Schreiben v. 23.12.1997 -
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|