Mit BMF-Schreiben vom 20.02.2003 -
Das Merkblatt ist im BStBl 2003 S I S. 174 veröffentlicht. Es liegt den Finanzämtern als USt M 2 Merkblatt Bauwirtschaft vor und kann betroffenen Unternehmern ausgehändigt werden.
Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistungen aus.
Die betreffenden Unternehmen versteuern ihre Leistungen regelmäßig nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die Umsatzsteuer für die erbrachten Werklieferungen bzw. Werkleistungen entsteht daher mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung.
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