Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 26.02.2003 - VI R 30/02 - (BStBl II 2003 S. 495) Folgendes entschieden:
Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift auch ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung angefahren wird. Es ist nicht erforderlich, dass die regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes angefahren wird.
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