OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.09.2000
S 0171 A - 13 - St II 12

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.09.2000 (S 0171 A - 13 - St II 12) - DRsp Nr. 2008/81835

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.09.2000 - Aktenzeichen S 0171 A - 13 - St II 12

DRsp Nr. 2008/81835

§ 5 KStG Steuerliche Behandlung der Freiwilligen Feuerwehrvereine

Neben den öffentlich-rechtlichen Feuerwehren als Teil der Gemeinden werden häufig Freiwillige Feuerwehr-Vereine oder Fördervereine der Freiwilligen Feuerwehr gegründet, deren Zweck die Förderung des Feuerschutzes ist. Der Zweck wird regelmäßig durch die Unterstützung der jeweiligen Träger der Feuerwehr durch Einbringung ihrer Erfahrung, gemeinsame Übungen sowie Heranführung und Ausbildung der Jugend verwirklicht. Ist die Förderung des Feuerschutzes alleiniger Satzungszweck, ist der Verein als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff AO anzuerkennen. Unschädlich ist auch, wenn der Verein neben dem Feuerschutz andere gemeinnützige Zwecke (z.B. Traditionspflege oder Förderung der Feuerwehrmusik) fördert.