Es ist die Frage gestellt worden, ob die seit dem 01.01.2004 erhobene Praxisgebühr von 10 € im Kalendervierteljahr für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung steuerlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG oder als Krankenkassenbeitrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei der Praxisgebühr um zusätzliche Krankheitskosten und damit um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG.
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