Die Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben Zweifelsfragen zum BMF-Schreiben vom 16.12.2003(BStBl 2004 I S. 40) mit folgendem Ergebnis erörtert:
Verbindliche Auskünfte zu Venture Capital und Private Equity Fonds können nach den allgemeinen Grundsätzen erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist das Vorliegen eines besonderen steuerlichen Interesses. Ein besonderes steuerliches Interesse ist grundsätzlich nur bei Fragestellungen gegeben, die nicht bereits durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 geklärt worden sind.
Übernimmt ein Private Equity Fonds für eine Portfoliogesellschaft zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens kurzfristig Bürgschaften, indiziert dies die Gewerblichkeit des Fonds.
Die Übernahme von Bürgschaften durch einen Private Equity Fonds für eine Portfoliogesellschaft zur Unterstützung bei der Behebung von Vertragsunklarheiten indiziert keine Gewerblichkeit des Fonds.
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