Die Satzungen steuerbefreiter Berufsverbände weisen teilweise das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes als Satzungszweck aus. Insbesondere gewähren die Berufsverbände ihren Mitgliedern satzungsmäßig Rechtsberatung als besonderen wirtschaftlichen Vorteil.
Zu der Frage, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in der Satzung des Berufsverbandes (neben dessen anderen Zwecken) aufgeführt werden kann, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Entgegen der bisher vertretenen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in der Satzung aufgeführt ist. Anders als bei der Steuerbefreiung wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 51 bis 68 AO) enthält das Gesetz für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG keine Vorgabe, nach der jedwede wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Satzung genannt ist, schädlich für die Steuerbefreiung des Berufsverbandes ist. Die Steuerbefreiung ist nur dann gefährdet, wenn die tatsächliche Geschäftsführung so gestaltet ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit das Gepräge gibt.
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