Zur Ermittlung des Gewerbeertrags werden nach §
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob für die Anwendung des Schachtelprivilegs nach §
Der Frage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine GmbH gibt zehn nominal gleich hohe Genussrechte an Investoren aus, die nicht am Nominalkapital der GmbH beteiligt sind. Die Genussrechte gewähren eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.H.v. 10 v.H., jedoch keine Stimmrechte. Die Gesellschafter der GmbH haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös.
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