Der BFH vertritt in dem Urteil vom 7. Februar 2007 die Auffassung, dass ein beim Organträger bestehender passiver Ausgleichsposten im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung erfolgsneutral aufzulösen ist. Im Gegensatz dazu geht die Finanzverwaltung von einer einkommenswirksamen Auflösung der Ausgleichsposten aus.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das Urteil steht nicht im Einklang mit dem Grundsatz der körperschaftsteuerlichen Organschaft, wonach sich innerhalb des Organkreises erzielte Gewinne und Verluste insgesamt nur einmal - und zwar beim Organträger - auswirken dürfen. Diesem Grundsatz der Einmalbesteuerung dienen auch die aktiven und passiven Ausgleichsposten.
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